Göttinger Gräuel

Man muss es kumulative Strafe nennen, die den Mörder zweier Teenager heute getroffen hat: Das Landgericht Göttingen verurteilte den 26-Jährigen Jan O. am 27. 6. wegen Doppelmordes zu lebenslanger Haft. Da man ihm eine schwere Persönlichkeitsstörung attestierte kommt er in die Psychiatrie; weil er gefährlich ist entschieden sich die Richter auch für die Sicherungsverwahrung. Das bedeutet eine volle Ausschöpfung der strafrechtlichen Mittel. Mindestens zwei der Maßnahmen, die eine zur Strafe, die andere zur Prävention verhängt, konterkarieren die Einweisung in die Psychiatrie. Es wird betont, der Täter komme nicht mehr frei. Ja, wenn das die Voraussetzung für eine Therapie ist, dann braucht man Jan O. nirgends mehr hinzuschicken. Er kann in einem Keller verfaulen. Die FAZ berichtet sogar von einer sehr paradoxen Auffassung von Therapie: „Das Gericht geht davon aus, dass selbst bei einer erfolgreichen Therapie der Hang des Doppelmörders zu schwersten sexuell motivierten Gewalttaten bestehen bleiben wird. Möglicherweise werde er dann sogar noch gefährlicher.“ Das ist eine Auffassung von Therapie, die in sich unschlüssig ist. Eine Therapie macht man nur dann, wenn eine Heilungschance besteht. Der Einweisung in eine forensische Anstalt muss die Heilungschance zu Grunde liegen. Und über Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung hat man vor nicht allzu langer Zeit diskutiert: Jeder Täter muss eine Perspektive haben frei zu kommen. Dies alles übersteigt den Horizont des Gerichts. Jan O.s Geständnis sei für den Schuldspruch maßgeblich gewesen, sagte der Richter. Im Falle der Tötung des Mädchens aus sexuellem Antrieb wirke es sich sogar mildernd aus. Doch letztlich knüpft man den Täter am Strick auf, den er sich selbst legen durfte: Nur sein Geständnis hat die kannibalistische Neigung offenkundig gemacht. Das bedeutet, dass sich das Geständnis von O. für ihn nicht ausgezahlt, sondern zur Härte des Urteils beigetragen hat. Und das ist ein Signal an alle Täter, nicht zu gestehen und nicht zur Aufklärung ihrer Tat beizutragen.

Man mag den Umgang des Gerichts mit dem Geständnis angesichts der brutalen Morde für stichhaltig finden, er widerspricht dennoch basalen Rechtsgrundsätzen. Im Klartext: Jan O. hat keine Chance mehr. Neben Klärung der biographischen Ursachen der Tat und der Aufklärung des tatsächlichen Gewaltpotentials muss für einen Täter die Freiheit Motivation sein. Nur der Freiheitsimpuls führt letztlich zu einer authentischen Mitarbeit in einer Therapie, zu einer Perspektive, zur Möglichkeit der Resozialisierung, die Jan O. pauschal abgesprochen wird. Aber das Urteil des Gerichts, die Anwendung der kumulativen Strafe zeigt, dass das Gericht nicht besser mit dem Täter umgehen kann. Diese Unfähigkeit ist symptomatisch. Jan O. ist nicht der erste Fall, in dem nicht nur die Straftat und die Tatausführung zur Verschärfung der Strafe beiträgt, sondern in dem auch die Persönlichkeitsstörung, die eigentlich strafmildernd wirken sollte, angewandt wird. Aber die Gutachter haben sich eines Tricks bedient: Jan O. sei in seiner Persönlichkeit gestört, aber doch wenigstens beim zweiten Mord schuldfähig, weil er bei der Tötung des Jungen berechnend vorgegangen sei. Aber wer nicht berechnend vorgeht kann überhaupt nicht morden.

Eine solche Härte, wie sie im Urteilsspruch des Landgericht Göttingen angewandt wird, entspricht übrigens ganz dem repressiven und präventiven Geist der Justiz und Sicherheitsbehörden gegenüber überführten oder mutmaßlichen Gewalttätern. Punitivität ist hier das Stichwort: Es herrscht eine Straf- und Vergeltungslust, neben den vielen Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen, wie wir sie schon gewohnt sind (und die solche Verbrechen nicht verhindern können). Man reizt das Strafmaß bei überführten Gewalttätern aus. Die Scheußlichkeit der Tat wird durch fast hochstaplerische Sanktionen wett gemacht. Dabei geht es vor allem darum, den Täter in Gewahrsam zu halten und der Straflust der Bürger entgegen zu kommen. (Auch in Göttingen forderte man auf Transparenten keinen Straferlass für Jan O.) Doch wenn Punitivität abschrecken soll, dann ist auch das höchste Strafmaß ein stumpfes Schwert. Täter wie Jan O. werden sich nicht abschrecken lassen, gerade wenn sie persönlichkeitsgestört sind. Sie werden ihre Straftat verdecken wollen, weil sie harte Strafen befürchten. So mussten die beiden Teenager sterben: im Falle des Mädchens, weil Jan O. den Missbrauch verdecken und im Falle des Jungen, weil er nicht von diesem verraten werden wollte. Alle Täter, gerade die brutalsten, gerade die narzisstischen werden immer versuchen, der Strafe zu entgehen und daher eventuell die Tat überziehen, das heißt die Gewalt über das notwendige hinaus steigern. Punitivität verfehlt die Schutzfunktion vollkommen; auch steht in Frage, ob sie die Trauer der Angehörigen mildert und die Rachegelüste der Bevölkerung befriedigt. Sie verfehlt die Schutzfunktion systematisch ebenso wie Präventivmaßnahmen zur Terrorbekämpfung systematisch diejenigen Täter nicht erfasst, denen es egal ist, ob sie bei einem Anschlag sterben oder die aus Überzeugung auch hohe Strafen in Kauf nehmen. Und diejenigen Straftäter, die unzurechnungsfähig sind, wird keine noch so hohe Strafandrohung Einhalt gebieten.

Für die Perspektive, die man einem Straftäter gibt, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man behält in in Sicherungsverwahrung und prüft routiniert ob eine Entlassung vorbereitet werden kann. In diesem Falle gibt es kein ausdrückliches Ziel der Entlassung und nur eine abstrakte Perspektive. Es überwiegt der Schutz der Öffentlichkeit. Oder man therapiert ihn, dann gibt es ein klares Ziel und der Schutz der Öffentlichkeit wird nur insoweit berücksichtigt, als dass eine gezielte Gefahrenprognose dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung trägt. Beides zugleich, Therapie und Sicherheitsverwahrung, sind in der Praxis gängig. Aber sie sind von der Zielsetzung her fast entgegengesetzt. Die eine demotiviert, während die andere motiviert. In Jan O.s Fall wie in vielen anderen Fällen (etwa bei Pascal I., einer der Folterer eines Mithäftlings in der JVA Siegburg) wird die Persönlichkeitsstörung strafverschärfend gewertet, anstatt strafmildernd. Damit verschließt man sich die Möglichkeit Jan O. von Strafe zu entlasten und in einen Anreiz zur Therapie zu geben. Die Aussage, er sei nicht therapierbar, ja sogar die völlig neue Aussage, gerade eine Therapie könne die Gefährlichkeit erhöhen, bremst alles aus, was jetzt auf den Weg gebracht werden müsste. Die Göttinger Richter haben bewiesen, dass sie unfähig sind, dies alles zu sehen.

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