Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung der bisherige Praxis des Wegsperrens erzwingt, stößt beim Bundesbürger auf Unverständnis. Schon seit der EGMR die Sicherungsverwahrung als unzulässige Strafpraxis eingeordnet hat, weswegen zahlreiche Sicherungsverwahrte entlassen werden mussten und nun mit hohem polizeilichen Aufwand kontrolliert werden, lösten die Folgen des Rechtsverständnisses ‘Freiheit vor Schutz’ Proteste und Unbehagen in der Bevölkerung aus. Unverständnis entzündete sich vor allem an der Tatsache, wie einschlägigen Gewaltverbrechern, die rechtskräftig verurteilt wurden und bei denen weitere Straftaten zu erwarten seien, derartige Erleichterungen, ja überhaupt Aufmerksamkeit zuteil werden könne. Die beiden großen Polizeigewerkschaften monieren seit dem damaligen Urteil den hohen Sicherheitsaufwand und die damit einhergehende personelle und finanzielle Belastung der Polizei. Der Bürger fühlt sich von den Rechtsexperten und den Politikern verschaukelt. Befürchtungen, dass rückfallgefährdete Straftäter unerkannt in die Nachbarschaft ziehen, werden zu Metabefürchtungen, dass das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung nicht mehr befriedigt werden könne und es zu bürgerwehrartigen Zusammenschlüssen kommen könnte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zwar ein rationales, verantwortungsvolles Urteil, denn es sorgt nicht umgehend für eine Entlassung vieler Sicherungsverwahrter, sondern es setzt eine Prüfdauer an und hält psychisch erkrankte Straftäter weiterhin zurück. Doch dies wird so nicht wahrgenommen. Besonders empörend scheint für den Bürger, dass wiedereinmal auf Kosten der eigentlichen Opfer eine Vergünstigung für Täter erreicht werde. Für Täter aber fordert man drakonische Strafen. Die Sicherungsverwahrung, die ja eine von der Strafe zu unterscheidende Präventivmaßnahme sein soll, ist in den Köpfen der Bürger schon längst eine gerechte Strafe geworden. So schreibt ein Leser der FAZ: „Die Reaktion kann nur sein, grundsätzlich Verurteilung nach amerikanischem Muster zur mehrfach lebenslänglich, damit diese Elemente sicher weggesperrt bleiben.“ Weggesperrt werden wohlgemerkt keine Menschen, sondern „Elemente“.
Sicherheit ist das zentrale Bedürfnis derjenigen, die Kritik an dem Urteil üben und höhere Strafen fordern. Auch die Richter werden denunziert: „Diese rotgewandeten Juristen entwickeln sich immer mehr zu einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung sowie den geregelten Strafvollzug.“ Unterfüttert wird dieser Ausbruch der Frustration mit dem moralischen Gefühl, für die Opfer zu sprechen: „Dass dieser Spruch darüber hinaus die Opfer der Schwerstkriminellen, die im Regelfall auch noch Wiederholungstäter sind, verhöhnt und diskriminiert, entzieht sich offensichtlich dem Begriffsvermögen des Senats.“ Ein anderer Leser schreibt: „Ich gewinne immer mehr den Eindruck, dass Gewalttäter zu Opfern rehabilitiert werden und die eigentlichen Opfer von Gewalt, Vergewaltigung, Missbrauch und Schlimmerem nur zur falschen Zeit am falschen Ort waren.“ Bei den Kommentaren ist es daher immer dasselbe: Die drakonischen Maßnahmen (von lebenslanger Haft bis zur Hinrichtung) werden im Namen der Opfer ausgegeben: „Opferschutz“ spiele „wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle“.
Von den Politikern fordert man eine unmittelbare Reaktion auf die eigentlichen Bedürfnisse des rechtschaffenen Bürgers: „So geht es doch nicht weiter, dass [ein] ‘freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept’ für die Verbrecher über den Schutz der Opfer und über die Gefährdung der Bevölkerung gestellt wird!“ Das Paradigma der Strafe und der Vergeltung nimmt dann in den Vorstellungen solcher Kommentatoren unmittelbar totalitäre Züge an: „Man sollte darüber nachdenken, ob im Grundsatz kumulative Strafe und lebenslänglich bis zum Tode – wie in den USA – eingeführt wird. Auch die persönliche Verantwortlichkeit von Richtern sollte in geeigneter Weise eingeführt werden.“ Das aber hieße, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Aus dieser großtönenden Moral erhebt sich sofort wieder der Anspruch auf ein Recht, nämlich das „Grundrecht des Bürgers, von verurteilten Gewalttätern effektiv geschützt zu sein“. Ergänzend wird das „Grundrecht auf Freiheit eines Mörders, Vergewaltigers, Kinderschänders“ beklagt, das fatalerweise „über den Schutz der Gesellschaft vor solchen Monstern gestellt“ werde. Viele sehen sich in der bisherigen Rechtspraxis nicht repräsentiert und befürchten eine (linke, grüne usw.) Klassenjustiz. Das Urteil des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts habe „mit ‘Justiz’ und ‘Gerechtigkeit’ (…) nichts mehr zu tun“. Die Justiz sei losgelöst und gehe nicht mehr auf das moralische Empfinden und die eigentlichen Interessen der Bürger ein.
Doch zählt das moralische Empfinden der Empörungsbürger herzlich wenig. Die Meisten von ihnen haben noch nicht einmal verstanden, wozu es Recht und Gesetz, juristische und strafprozessliche Verfahren, Strafe und Sühne, Rehabilitation und Bewährung überhaupt gibt. Einen Rechte und Pflichten Dualismus von Täter und Opfer, verfahrensgebundene Rechtsprechung, Straf- und Rehabilitierungphasen im Strafvollzug usw. gibt es unter anderem, um dem Lynchbedürfnis der Volksmoral ein rationales, reflektiertes System der Urteilsfindung und des Maßes an Strafe gegenüberzustellen. Denn es kommt nicht nur auf die Strafe an in unserer sehr differenzierten Rechtspraxis. Genauso wichtig ist die Rehabilitation, die Bewährung des Täters, die Wahrnehmung seiner Person als Rechtssubjekt (Rechte- und Pflichten-Inhaber) sowie (dies kommt letztlich in den Urteilen über die Sicherungsverwahrung zum Ausdruck) seine Chance auf Freiheit.
Denn Freiheit ist das höhere Gut gegenüber Strafe, Vergeltung, Rache und Prävention. Viele Bürger stellen aber genau diese Funktionen in den Vordergrund: „Gefährliche Straftäter sollten in Haft bleiben. Es geht meiner Meinung nach um den Schutz der Bevölkerung/Gesellschaft vor diesen Individuen und um Sühne für die begangenen Straftaten.“ Schutz und Sühne werden zusammengedacht und ausreichend durch die Gefährlichkeit des Täters legitimiert. Dass der Präventivgedanke dabei überwiegt, wird in den Kommentaren ebenfalls deutlich: „Den Damen und Herren in Karlsruhe sei einmal ein Blick in die englische Rechtsgeschichte empfohlen. Ein Lordrichter sagte: Wir hängen Menschen nicht, weil sie Pferde gestohlen haben, sondern damit andere keine Pferde stehlen!“ Unter diesem Abschreckungsparadigma, das hier denkbar authentisch historisiert wurde, heißt das, dass Gefangene der Sicherungsverwahrung zu einer Druckmasse gegenüber der Normalbevölkerung werden. Das ist zwar tatsächlich eine Funktion, die Gefangene ausüben, aber es ist nicht ihre hauptsächliche Funktion.
Es gibt eine kategorische Auffassung über die Täter: „Diese Leute haben ihr Recht auf Freiheit verwirkt. (…) Unsere Gesellschaft sollte es sich leisten, diese Straftäter für immer wegzusperren, als ihnen mit sozialromantischer Kuscheljustiz immer wieder kostenintensiv den Allerwertesten zu pudern.“ Hier macht sich auch die ökonomische Betrachtung geltend: Der Täter hat Schaden verursacht, also ist es das Kostengünstigste, ihn aus der Gesellschaft auszugliedern. Da die Gefängnisse und die psychotherapeutischen Einrichtungen von der Allgemeinheit getragen werden, erscheint es nur konsequent, den Täter hinzurichten, denn damit wären langjährige Folgekosten vermieden. Zumal der Täter sich selbst schon außerhalb der Gesellschaft gestellt hat. An solchen ökonomischen Überlegungen werden die krassesten Züge des Volksempfindens deutlich. Ihnen setzt das grundsätzliche Verständnis von Freiheit und Menschenwürde, vom Recht auf menschenwürdige Behandlung auch als Krimineller eine Grenze. Justiz versucht ein System gegen die einfache Selbstjustiz zu sein, um jeden Menschen Schutz zu gewähren. Aber die Kommentatoren antizipieren die eigene Stimmung und drohen sogar mit ihr: „Legt es die deutsche Justiz darauf an, der Selbstjustiz im Lande endlich zum Durchbruch zu verhelfen?“ Oder: „Selbstjustiz und der Vormarsch populistischer Parteien (siehe Rest von Europa) wird dann nicht mehr zu stoppen sein.“
Es ist klar, dass solche Urteile wie das des Bundesverfassungsgerichts einem moralisierenden Mob schwer zu vermitteln sind. Sie sind an ein differenziertes Rechtsverständnis gebunden, nicht an Emotionen. So muss man auch auf die seltenen und reflektierten Kommentare hinweisen, die im Unisono der Frustrationsbekundungen fast untergehen: „Das Verfassungsgericht verteidigt die Rechte der Bürger gegen die Stammtische der Republik. Ich bin sehr zufrieden. (…) Jeder Bürger hat ein grundsätzliches Recht auf Freiheit, wenn er nicht gerade eine Haftstrafe verbüßt. Dies darf grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt werden nur weil er potentiell ‘gefährlich’” ist. (…) Wer keine Haftstrafe verbüßt, hat ein prinzipielles Recht auf Freiheit. Das Risiko, das sich daraus ergibt, muss eine freiheitliche Gesellschaft tragen.“ Und hier trifft der Kommentator durchaus ins Schwarze. Denn das Herz jedes demokratischen Rechtsstaates ist es, die Freiheit aller an diesem System Teilnehmenden zu achten, zu schützen und durchzusetzen. Daher sind die gravierenden Einschränkungen des Strafrechtes flankiert mit strafbegrenzenden oder strafmindernden Faktoren – es seien dies Vorteile, die sich für einen Täter aus der StPO ergeben, oder eben psychiatrische Hilfen.
Außerdem ist noch eines hervorzuheben, nämlich die Attraktivität des Rechtssystems, das solche elaborierten Mechanismen anzubieten hat und das keine Strafen aus einem Bauchgefühl verhängt. Ein Rechtssystem, in dem jeder geschützt wird, sogar derjenige, der eine Straftat begangen hat, ist das vorzugswertere Rechtssystem. Ein Rechtssystem, in dem Freiheit das höchste Gut für alle ist, und eben auch für den Strafgefangenen, ist dasjenige System, das gegenüber repressiveren Systemen attraktiver erscheint. Denn jeder kann ein von der Justiz Betroffener sein, als zu Recht oder zu Unrecht Angeklagter. Nur Rechts- und Strafsysteme, die keinen Schutz vor Strafen gewähren, die einem Straftäter keine Perspektiven auf Freiheit und Leben geben sind solche Systeme, wie man sie aus totalitären Gesellschaften kennt. Wenn ein Leser angesichts des Urteils des BVerfG schreibt: „Diese Justiz schützt uns nicht mehr“, dann ist diese Verständnis von der eigentlichen Leistung, ja vom Sinn und Zweck des justiziellen Systems verloren gegangen.